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Was verstehen wir unter "Probesterben" ?

Wir simulieren regelmässig mit unseren Mandanten das sogenannte "Probesterben". Es werden die privaten, familiären, geschäftlichen, rechtlichen und sonstigen Verhältnisse analysiert. Wir stellen fest, wo Handlungsbedarf besteht und sorgen auf diese Weise dafür, dass unsere Mandanten die Sicherheit haben, dass im persönlichen Krisenfall alles Notwendige geregelt ist.

Unsere Philosophie

Auch wenn es nicht zu den Hauptpflichten eines Steuerberater gehört, sich Gedanken um die rechtlichen Verhältnisse und zukünftige Situationen seiner Mandanten zu machen, betrachte ich es jedoch als meine Verpflichtung im Rahmen einer umfassenden Betreuung meiner Mandanten, regelmäßig mit den Mandanten die Situation zu erforschen, in der sich diese derzeit befinden.

Dieses Beratungsangebot habe ich schon seit Jahren mit dem aggressiven Begriff „Probesterben“ tituliert, welches zumindest die Aufmerksamkeit der Mandanten geweckt hat.

Auch wenn der Gedanke an eine plötzliche und unvorhersehbare Notsituation oder Unglücksfälle gerne verdrängt wird, ist es jedoch auch zur persönlichen Beruhigung der Mandanten wichtig und sinnvoll sich regelmäßig darüber klar zu werden, in welchem rechtlichen Umfeld man sich bewegt.

a.) Die persönliche Inventur
Um diesen Bereich zu betrachten, verfüge ich als Steuerberater über umfangreiche Informationen über die derzeitigen und vergangenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandanten. Ich kann daher in Zusammenarbeit mit den Mandanten Vorhaben planen und weitestgehend beurteilen, ob diese für den Mandanten wirtschaftlich sinnvoll sind. Die steuerliche Auswirkung dieser wirtschaftlichen Vorhaben habe ich immer als nachrangig betrachtet, da die steuerliche Auswirkung nur ein Bruchteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Die Vergangenheit hat mich in meiner Auffassung bestätigt, dass Investitionen, die nur aus rein steuerlichen Vorteilen heraus erfolgen, im Regelfall bei langjähriger und rückwirkender Betrachtung wirtschaftlich nicht besonders vorteilhaft waren. Beispiele wie Bauherrenmodelle, Ostimmobilien, Schiffsbeteiligungen und Geldanlagen in diversen Fonds lassen sich hier beliebig aufzeichnen, sollen aber nicht Gegenstand der heutigen Betrachtung sein.

b.) Die familiäre Inventur

1. Alleinstehende Personen haben es relativ einfach, sie brauchen im Regelfall nicht auf Kinder oder auf Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Sollten sie Vermögen anhäufen, ist es für den Todesfall ratsam, eine letztwillige oder testamentarische Verfügung dahingehend zu treffen, was im Falle des Todes als Erbe in Frage kommt. Wenn keine Regelungen vorliegen, fällt bekannterweise das Vermögen dem Staat zu. Ob dieses immer im Sinne des Verstorbenen ist muss man im Einzelfall beurteilen. Hier rate ich dem Mandanten regelmäßig die Versicherungssituation zu überprüfen. Ich halte es für zwingend notwendig eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Unfallversicherung welche die Unfälle abdeckt, welche nicht durch die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers abgedeckt ist, kann auch sinnvoll sein.

Dass heutzutage jeder in Anbetracht der Situation der Rentenkasse gehalten ist sich eine private Altersvorsorge aufzubauen, versteht sich ebenfalls von selbst. Allerdings verweise ich an diesem Punkt an die Banken und deren Versicherungsspezialisten, welche einen fachkundigen Rat erteilen können.

2. Sobald der zu beratende Mandant verheiratet ist, ist zu klären, ob er im Rahmen der Eheschließung besondere Verträge geschlossen hat. Ich habe es in meiner Praxis sehr oft erlebt, dass bei Mandanten, die neu zu mir kamen, aufgrund vorhandener Erinnerungslücken eine Unsicherheit dahingehend herrschte, ob ein rechtsgültiger Ehevertrag vorliegt und was der Inhalt dieses Vertrages ist. Wenn diese Unterlagen nicht in einem Bankschließfach oder an anderer sicherer Stelle so verwahrt sind, dass diese im Ernstfall leicht und einfach zugänglich sind, beginnt eine mühsame Suche nach diesen Dokumenten. Selbst wenn man noch weiß, bei welchem Notar man in der Vergangenheit einen solchen Vertrag geschlossen hat, verfügen nicht alle Notare oder der Notariatsnachfolger über ein langjähriges Archiv, aus dem nach Jahrzehnten dieser damals geschlossene Ehevertrag ans Licht befördert werden kann. Auch ist regelmäßig zu überprüfen, ob die in diesem Ehevertrag geschlossenen Regelungen noch wirtschaftlich und familiär sinnvoll sind, gegebenenfalls müssen diese Eheverträge an die wirtschaftlichen Gegebenheiten was Einkommen und Vermögen angeht angepasst werden.

Wenn kein Ehevertrag vorliegt, stelle ich immer wieder fest, dass absolute Unsicherheit dahingehend herrscht, wem was gehört. Bei Immobilien ist es noch leicht und einfach festzustellen, indem man Einblick ins Grundbuch nimmt. Aber auch hier habe ich in der langjährigen Praxis feststellen müssen, dass Ehepaare fest der Meinung waren, das selbstbewohnte Einfamilienhaus gehöre ihnen beiden. Hierbei wurde vollkommen verdrängt, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vielleicht nur der Ehemann oder die Ehefrau Eigentümer des Grundstücks waren. Man hat dann zwar auf diesem Grundstück gemeinschaftlich ein Haus errichtet und auch finanziert, es wurde jedoch versäumt den Miteigentumsanteil des Ehepartners im Grundbuch einzutragen. Infolge dessen gehört das Grundstück und die Aufbauten komplett demjenigen, welcher als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. In Erbfällen hat dies schon zu unangenehmen Überraschungen geführt. Aus diesem Grunde bitte ich meine Mandanten regelmäßig bei diesem Beratungstermin, sich einen vollständigen aktuellen Grundbuchauszug zu besorgen. Bei dieser Gelegenheit wird auch oft festgestellt, dass auf dem Grundbuch noch Belastungen eingetragen sind (frühere Darlehensaufnahmen oder eingeräumte Rechte von dritter Person) welche heute nicht mehr notwendig sind. Wenn die Löschungsbewilligungen vorliegen oder angefordert werden können, kann das Grundbuch dann bereinigt werden. Sollten z.B. Nießbrauchsrechte oder Wohnrechte für Personen eingetragen sein, welche bereits verstorben sind, ist es sinnvoll auch hier das Grundbuch zu bereinigen. Dieses erleichtert im Ernstfall den Hinterbliebenen wesentlich die Verwertung oder Weiternutzung der Immobilie.


Ich habe oft erlebt, dass der allein verdienende Ehemann oder die allein verdienende Ehefrau alle finanziellen Angelegenheiten geregelt hat, der Ehepartner sich nicht wirklich dafür interessiert hat sondern sich lieber der Kindererziehung oder anderen Tätigkeiten gewidmet hat. Sollte der Ernstfall dann eintreten, ist der überlebende Ehepartner meist hilflos überfordert, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Aus diesem Grunde ist die familiäre Inventur und die damit verbundene Bereinigung und Klärung der Rechtsverhältnisse äußerst hilfreich.

c.) Die vertragliche Inventur

In den Fällen, wo einer der Ehepartner sich um die finanziellen geschäftlichen Angelegenheit kümmert und evtl. eine eigene Firma oder Beteiligung hat, ist der andere Ehepartner im Regelfall nicht vollumfassend über sämtliche bestehenden Verträge informiert. Dies kann im Ernstfall zu erheblichen Problemen führen. Unter Ernstfall verstehe ich nicht nur den plötzlichen Tod eines Ehepartners, auch die plötzliche Erkrankung eines Ehepartners, welche dazu führt, dass er nicht mehr in der Lage ist Rechtsgeschäfte zu tätigen oder rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben (Aufenthalt auf der Intensivstation verbunden mit einer komaähnlichen Situation, bei der keine eindeutige Willenserklärung bei klarem Verstand abgegeben werden kann, gehören ebenfalls zu diesen von mir genannten Notsituationen).

Aus der Praxis möchte ich Ihnen nur zwei Beispiele nennen, welche es Ihnen verdeutlichen wie wichtig es ist über die rechtlich wirksam abgeschlossenen und noch gültigen Verträge des Ehepartners informiert zu sein.

Sacherhalt 1. Der Ehemann hat zusammen mit anderen Bauherren eine Immobilie erworben bzw. errichtet und hält insofern Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft. Kurz bevor diese Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf der Immobilie aufgelöst werden soll, fällt der Ehemann krankheitsbedingt ins Koma und ist aufgrund des starken Medikamenteneinfluss nicht mehr in der Lage, eine rechtlich wirksame Willenserklärung abzugeben. Da bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Grundstücksgemeinschaft) eine Veräußerung einer Immobilie nur dann erfolgen kann, wenn alle Beteiligten einstimmig diesem Vertrag zustimmen, ist die Grundstücksgemeinschaft nicht in der Lage, das Objekt zu veräußern und es muss auch dann im Besitz der Grundstücksgemeinschaft bleiben, wenn ein lukrativer Verkaufserlös hierdurch verloren geht.

Sachverhalt 2. Eine ähnliche Situation kann eintreten, wenn der Ehemann sich rechtlich an einem Geschäft beteiligt hat, welches aufgrund unerwarteter negativer Entwicklung voraussichtlich in die Verlustzone gerät. Auch hier kann die Ehefrau ohne entsprechende vertragliche Bevollmächtigung den Geschäftsanteil des Mannes nicht kündigen, der wirtschaftliche Verlust wird also unvermeidbar eintreten.


Sachverhalt 3. Als drittes Beispiel möchte ich Ihnen eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder ähnliches) nennen, bei dem im Gesellschaftsvertrag nichts darüber geregelt ist, was bei Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit oder des Todes eines Gesellschafters zu geschehen hat. Eine Kapitalgesellschaft muss regelmäßig Jahresabschlüsse erstellen. Diese Jahresabschlüsse müssen durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Erst dann kann beispielsweise eine steuerlich wirksame Gewinnausschüttung erfolgen. Ebenso müssen Banken darauf bestehen, zur Fortführung oder Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen von der Gesellschafterversammlung festgestellte Bilanzen zu erhalten. Sind im GmbH-Vertrag keine entsprechenden Regelungen vorhanden oder besitzen der oder die Ehepartner keine entsprechenden Vollmachten, entstehen hier erhebliche Probleme. Bestehende GmbH-Verträge sollten dringend darauf überprüft werden, welche Regelung für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod getroffen sind. Nehmen Sie einmal an, fünf Gesellschafter haben eine GmbH gegründet und haben nichts Entsprechendes für den Fall des Todes eines Gesellschafters geregelt, passiert in diesem Fall folgendes: Der Gesellschafter wird durch Frau und die Kinder beerbt. Diese Erbengemeinschaft ist dann ab sofort Mitgesellschafter der GmbH. Wenn wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen bei der GmbH anstehen, müssen die vier aktiven Gesellschafter die auf den fünften Gesellschafter folgende Erbengemeinschaft (die meistens keine Ahnung von dem Wirtschaftsbetrieb haben) um Zustimmung bitten, Darlehen aufzunehmen oder sonstige wichtige Geschäftsvorfälle zu tätigen. Sie können sich vorstellen, dass dieses im Ernstfall zu erheblichen Problemen führt, weil die notwendige Einsicht in Darlehensaufnahmen und Investitionen nicht immer bei allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorhanden sind. Ältere GmbH-Verträge sind zum Beispiel daraufhin zu untersuchen, ob für den Fall der Kündigung eines Geschäftsanteils für einen Gesellschafter eine Fortsetzungsklausel vereinbart wurde, gerade aktuell erlebe ich, dass bei einer langjährigen GmbH ein Gesellschafter aus Altergründen gekündigt hat, die übrigen Gesellschafter waren sich darüber im Klaren und hatten den Willen, dass sie den ausscheidenden Gesellschafter abfinden müssten. Niemand der verbleibenden Gesellschafter hat jedoch bemerkt, dass es keine Fortsetzungsklausel gibt, die GmbH musste daher zwangsläufig zum Tag des Ausscheidens des Gesellschafters aufgelöst werden.

Die zwangsweise Umwandlung von Vermögenswerten der GmbH in liquide Mittel führte zu erheblichen Wertverlusten, es war auch vielen Kunden nicht nachvollziehbar, warum es diese GmbH plötzlich nicht mehr gibt und die verbliebenen Gesellschafter eventuell eine neue GmbH gegründet haben. Die wirtschaftlichen Nachteile dieser fehlenden Regelung im GmbH-Vertrag waren erheblich. Auch unter diesem Aspekt sind die vorhandenen, teilweise sehr alten GmbH-Verträge regelmäßig zu prüfen, auch gesetzliche Änderungen im Handelsrecht führen gelegentlich dazu, dass Klauseln im GmbH-Vertrag an die aktuelle Rechtslage angepasst werden müssen.


Am Beispiel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mir in meiner Praxis auch ein anderer Sachverhalt bekanntgeworden. Mehrere Arbeitskollegen, die gemeinsam bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren, wurden wegen Insolvenz des Arbeitgebers entlassen. Da sie sich jahrelang kannten und auch gegenseitig die fachliche Qualifikation bekannt war, haben diese beschlossen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Grundsätzlich bedarf die Gründung einer GbR keiner schriftlichen Vereinbarung, alles Wesentliche ist im
§ 715 BGB geregelt. Man eröffnete also ein Firmenkonto und legte los, nach vielen erfolgreichen Jahren in denen die GbR durchaus Gewinne gemacht und auch erhebliches Firmenvermögen angesammelt hatte verstarb einer der Gesellschafter. Vollkommen fassungslos reagierten die verbliebenen Gesellschafter auf die Nachricht, dass mit dem Tode (Ausscheiden) eines Gesellschafters die GbR zwangsweise automatisch als beendet galt. Es war einfach versäumt worden einen GbR-Vertrag zu schließen in dem eine Fortsetzungsklausel dahingehend vereinbart wurde, dass im Falle des Ausscheidens oder dem Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaft fortgeführt wurde. Auch hier entstand wegen der zwangsweisen Schließung der Firma ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden der vermieden worden wäre, wenn die Gesellschafter die vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig überprüft hätten.

Damit für den Fall, dass der Lebenspartner plötzlich und unerwartet nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Dinge selber zu regeln, empfehle ich eine notariell und beglaubigte Vorsorgevollmacht. Die ermöglicht es praktisch dem handelsfähigen Lebenspartner alle rechtlich zulässigen Geschäfte für den nicht mehr handelsfähigen Lebenspartner abzuschließen. Liegt eine solche Vollmacht in einer Situation nicht vor in dem der Lebenspartner zwar noch lebt, aber nicht mehr geschäftsfähig handeln kann, ist die Frau z.B. nicht in der Lage, Abonnements von Lieblingszeitungen des Ehepartners oder sonstige Verträge zu kündigen, welche der vorliegenden Situation des Lebenspartners nicht mehr sinnvoll sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in dem Fall, dass der Lebenspartner dann versterben sollte, der überlebende Lebenspartner mit dieser umfassenden über den Tod hinaus reichenden Vollmacht wesentlich einfacher die mit dem Todesfall verbundenen notwendigen Handlungen und Verträge abschließen kann. Durch einen solchen Vertrag wird natürlich das gesetzliche Erbrecht nicht ausgehebelt, auch Erbverträge sind von solchen umfassenden Vollmachten nicht getroffen.

Dass jeder ernsthaft über eine Patientenverfügung für den Krankheitsfall nachdenken sollte, versteht sich heutzutage von selbst, um die Angehörigen nicht auch noch zusätzlich mit notwendigen Entscheidungsfindungen zu belasten.

Auch eine notarielle Vorsorgevollmacht, mit der bestimmte Vollmachten einer Vertrauensperson erteilt werden sollen, ist im „Ernstfall“ äußerst hilfreich. Sobald es sich um eine Vollmacht handelt, mit der die Einkünfte und die Vermögenswerte des Vollmachtgebers verwaltet und geregelt werden sollen, empfehle ich ausdrücklich, dass der Bevollmächtigte einerseits dazu verpflichtet wird. Einem „Dritten“ gegenüber regelmässig Abrechnung zu erteilen ( auch wenn es zusätzliches Geld kostet.). Dadurch wird einem vorsätzlichen Missbrauch und unlauteren Handlungen ein Riegel vorgeschoben. Weiterhin sollte die bevollmächtigten Personen auch eine entsprechende berufliche Qualifikation besitzen und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen könne, damit im Falle von Fehlern bei der Vermögensverwaltung die entstehenden Schäden beglichen werden.

 

Eine weitere Absicherung des erwirtschafteten Familienvermögens ( im Todesfall ) kann die Bestellung eines fachkundigen Testamentvollstreckers sein, der beispielsweise solange für den Erhalt des Familienvermögens sorgt, bis die Nachkommen ein im Voraus bestimmtes Alter erreicht haben.

 

Die Vergütung eines Testamentvollstreckers ist üblicherweise in der "rheinischen Tabelle" geregelt, daher weiss der Erblasser genau, wieviel die Verwaltung des Erbes kostet, angeordnete Abweichungen hiervon sind zulässig.   

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hoffe Ihnen mit dieser Zusammenfassung des Themas „Probesterben“ einige Hinweise gegeben zu haben, welche Sie eventuell dazu veranlassen, diese vorstehend genannte Inventur persönlich bei sich oder in Ihrer Familie vorzunehmen.


Meiner Erfahrung nach wird dieses Thema zwar nur sehr ungern aufgegriffen, wenn jedoch einmal die individuelle momentan aktuelle Situation durch ein Gespräch mit einem Fachmann auch rechtlich beleuchtet wurde und in regelmäßigen Abständen die bestehenden rechtlichen Verhältnisse an die veränderten Wirklichkeiten angepasst werden, nehmen die Beteiligten mit einem Gefühl der Beruhigung, da sie wissen, dass im „Ernstfall alles geregelt“ ist.


Langenfeld, im Januar 2010

Heinz Höller – Walburga Trusch

Steuerberater